Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden Auftrages. Abänderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Änderungen oder Unwirksamkeiten einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Fälle höherer Gewalt, zu denen auch Streiks und Aussperrungen, Mängel an Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen sowie von Transportmitteln unverschuldete Betriebsstörungen sowie Lieferverzögerungen und Unterlieferanten gehören, berechtigen uns zur Aufschiebung der Lieferung, ohne dass dem Käufer deswegen ein Rücktrittsrecht oder irgendwelche Schadensersatzansprüche zustehen. Verkauf und Berechnung erfolgen bei Erzeugnissen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nach Stückzahl. Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle im Geschäftsverkehr angegebenen Maße als Außenmaße in mm (Reihenfolge: Versalhöhe x Tiefe, Breite ergibt sich, abhängig vom Schriftzug oder Logo)
2. Auftragsannahme
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Verträge einschließlich aller eventuellen Nebenabreden kommen erst dann zustanden, wenn der Verkäufer den aufgrund seines Angebotes oder in sonstiger Weise eingehenden Auftrag des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Rechnungserteilung annimmt. Der Verkäufer ist an das von ihm abgegebene Angebot 30 Tage gebunden. Der Käufer kann nur binnen gleicher Frist die Annahme des Angebotes erklären. Auch bei abgeschlossenen Aufträgen muss sich der Verkäufer Preiskorrekturen vorbehalten, die aufgrund einer Änderung seiner Gestehungskosten erforderlich werden. Das Bekanntwerden ungültiger Vermögensverhältisse beim Käufer entbindet den Verkäufer vom Vertrag.
3. Preise
Unsere Preise sind freibleibend. Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk zzgl. Der jeweils gesetzlichen vorgeschriebenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Zahlung: 19 % (Stand 2017)
4. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Folgende Ausnahmen gelten – Vorkasse als Zahlungsbedingung gilt für die:
- ersten 2 Bestellung;
-Lieferung außerhalb Deutschlands; -Lieferung an nicht gewerbliche Kunden
Bei Zahlung nach dem 14. Tage ab Rechnungsdatum stehen uns Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Lombardsatzes mind. Jedoch 6% p. a. zu. Eine Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts aufgrund von Gegenansprüchen des Käufers, welche bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Zahlungsverzug des Käufers werden, ohne Rücksicht auf etwaige Zahlungsvereinbarungen, alle unsere noch offenen Forderungen sofort fällig und wir haben das Recht, von noch laufenden Lieferverträgen zurückzutreten und für weitere Lieferungen oder Teillieferungen Vorauszahlung zu verlangen.
5. Versand der Ware
Lieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei, soweit nicht anders vereinbart worden. Sollten Mehrkosten anfallen, werden diese nach der Lieferung nachberechnet. Jede Sendung ist versichert. Sollte ein Transportschaden entstanden sein, muss dieser umgehend bei Übernahme vom Spediteur auf dem Auslieferungsnachweis vermerkt und gegengezeichnet werden. Sollte dies nicht der Fall sein ist Schadensbearbeitung leider ausgeschlossen.
6. Paletten
Kundenpaletten sich dem Lieferanten rechtzeitig frachtfrei anzuliefern. Leihpaletten bleiben in jedem Fall unser Eigentum und müssen spätestens 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Lieferung an uns, frachtfrei zurückgesandt werden. Bei Überschreitung der Rückgabefrist berechnen wir eine Leihgebühr von 2,00 EUR pro Palette und Woche. Für Beschädigungen jeglicher Art haftet der Käufer. Bei Verlust werden 10,00 EUR pro Stück nachberechnet.
7. Lieferfrist
Nach Möglichkeit werden wir die vereinbarten Liefertermine einhalten. Jeglicher Schadensersatz oder sonstige Ansprüche aus einem etwaigen Lieferverzug sind auch nach erfolgter Frist- oder Nachfristsetzung ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Zahlungsverpflichtungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Verarbeiters nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als unsere Ware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Ware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Wird die Vorbehaltsware als Verpackungsmittel einer vom Käufer gelieferten Ware an einen Dritten veräußert, dann gilt die Forderung des Verkäufers an den Drittkäufer in Höhe des Fakturenwertes unserer Ware zuzüglich 20% als abgetreten. Nach Eingang dieses Betrages rechnen wir über die abgelaufenen Zinsen und Kosten ab und vergüten den nicht verbrauchten Mehrbetrag zurück.
Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Ware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass das Eigentum an der neuen Sache oder die Kaufpreisforderung gegen Drittkäufer gemäß vorstehenden Bestimmungen an uns übergehen, er sich seinerseits das Eigentum vorbehält und erhaltene Wechsel des Drittkäufers an uns weiterleitet. Zu anderen Verfügungen über die Ware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zur Verpfändung und Sicherheitsübereignung. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer bekannt zu geben, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Dies gilt insbesondere bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen durch Dritte auf die Ware, die uns unverzüglich mitzuteilen sind. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Gewährleistung wegen Mängel der Lieferung, Schadensersatz
Mängelrügen sind unverzüglich vorzunehmen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen 8 Werktagen nach dem Eintreffen der Ware beim Kunden schriftlich geltend gemacht werden. Für geringfügige Abweichungen in der Zusammensetzung, Farbe, Glätte, Reinheit und Härte des verwendeten Materials, sowie in der Glätte, Reinheit und Härte von Beschichtungen und Lackierung haften wir nicht, sofern wir keine entsprechenden Zusicherungen abgegeben haben. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf einzelne Stücke, Objekte oder Teile an; maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichung im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht. Die Gewährleistung für begründete Mängel beschränkt sich unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche auf kostenlose Nachlieferung einer mangelfreien Ware, unter Rückgabe der entsprechenden Menge der gelieferten Ware, oder die kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Für die Nachlieferung und Nachbesserung gelten die allgemeinen Bestimmungen über Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) und Minderung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen aus leichter Fahrlässigkeit. Irgendwelche sonstigen Schadenersatzansprüche, auch wegen Fehlers zugesicherten Eigenschaften und wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten, werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
10. Mehr- oder Minderlieferung
Folgende Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig: Bis zu 500 Stück = 10%
Ab 500 – 3000 Stück = 5 %
Ab 3000 Stück = 2%
Bei Teillieferungen entscheidend die für den entsprechenden Gesamtauftrag sich ergebende Mengenabweichung.
11. Produktionsort, Verwaltungssitz und Gerichtsstand
Produktionsort und Verwaltungssitz für alle Ansprüche, auch für solche, die im Wege des Mahnverfahrens sowie des Urkunden- und Wechselprozessverfahrens verfolgt werden, ist 87463 Dietmannsried/Allgäu. Gerichtsstand ist Kempten.